Die E(lektronische)-Rechnung kommt …

sind Sie bereit, E-Rechnungen zu empfangen, zu verarbeiten, zu archivieren und zu versenden?
Falls noch nicht empfehlen wir, rechtzeitig über Digitalisierung und Optimierung nachzudenken. Bitte beachten Sie den „Quick Start“ im Folgenden.
Hier zum Quick Start Download (PDF)

Ab dem 1. Januar 2025 besteht für inländische Unternehmer die Notwendigkeit, eine E-Rechnung empfangen zu können. Ausreichend wäre, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt. Die Beteiligten können abweichend hiervon andere elektronische Übermittlungswege vereinbaren.

Ab dem 1. Januar 2025 wird durch § 14 Abs. 1 UStG der Begriff der elektronischen Rechnung neu definiert.
Eine solche – im Folgenden E-Rechnung genannt – liegt nur dann vor, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt
und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung möglich ist. Gewährleistet sein müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des
Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung. „Lesbarkeit“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die XML-Datei maschinell lesbar/auswertbar sein
muss. Die zusätzliche Erstellung eines menschenlesbaren Dokuments ist nicht erforderlich.

Hinweis:
– Für Geschäftsvorfälle mit Privatpersonen besteht keine E-Rechnungsverpflichtung.
– Die (elektronische) Datei ist das Original der Rechnung, nicht der Ausdruck. Bitte denken Sie deshalb an die revisionssichere Archivierung der
empfangenen Dateien.

Übergangsfristen:
Bis 31.12.2026: alle Unternehmen können E-Rechnungen sowie Papierrechnungen versenden. Andere elektronische Rechnungsformate dürfen nur
nach Zustimmung des Empfängers versendet werden.
Ab 01.01.2027: alle Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz (2026) von mehr als 800.000 Euro müssen E-Rechnungen versenden.
Ab 01.01.2028: alle Unternehmen müssen E-Rechnungen versenden.