TSE-Meldungen – das Mitteilungsverfahren ab dem 01. Januar 2025
Mit Einführung der neuen Kassenvorgaben (Nachrüstung von TSE) war u. a. vorgesehen, dass diese elektronischen Aufzeichnungsgeräte (eAG) der Finanzbehörde zu melden sind. Damit hätten bereits die zum 01. Januar 2020 vorhandenen eAG bis spätestens 31. Januar 2020 gemeldet sein sollen, allerdings digital. Klicken Sie hier für die Information vom Bundesministerium für Finanzen.
Es ist vollbracht: Ab dem 01. Januar 2025 soll das digitale Mitteilungsverfahren zur Verfügung stehen. Das heißt:
• Ab dem 01. Januar 2025 angeschaffte bzw. vorhandene eAG können dem Finanzamt gemeldet werden
• eAG, die vor dem 01. Juli 2025 angeschafft wurden und die am 30. Juni 2025 noch vorhanden sind, müssen bis spätestens 31. Juli 2025 an das Finanzamt gemeldet sein.
• eAG, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden, müssen spätestens innerhalb eines Monats nach Anschaffung an das Finanzamt gemeldet werden
Umfang der digitalen Meldung § 146a Abs. 4 AO gibt den Umfang der zu meldenden Daten vor:
1. Name des Steuerpflichtigen
2. Steuernummer des Steuerpflichtigen
3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
7. Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
8. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
Zu beachten ist dabei noch folgender Hinweis im BMF zum Meldeumfang: Weiter wird darauf hingewiesen, dass nach Nr. 1 .16.1.4 des AEAO zu § 146a bei jeder Mitteilung stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln sind.
Leih- oder Leasing-Geräte, stehen selbst angeschafften eAG gleich. Tag der Anschaffung ist der Beginn der Leihe oder des Leasings.
Praxismanagementsysteme, Hotelreservierungssysteme sind zu melden, wenn damit Zahlungsvorgänge in bar zu erfassen sind.
Hat Ihr Unternehmen mehrere Betriebsstätten, muss für jede Betriebsstätte getrennt die jeweilige Meldung vorgenommen werden.
Außerbetriebnahme gilt nicht, wenn eAG körperlich noch vorhanden ist und lediglich nicht mehr benutzt wird!
Endgültig außer Betrieb genommene und auch nicht mehr im Betrieb vorhandene eAG sind dem Finanzamt zu melden.
Ausnahme, wenn eAG bei Anschaffung von der Meldepflicht befreit waren und nicht gemeldet worden sind.