Kassenbuch – exakt geführt
Gemäß BMF-Schreiben vom 29.6.2018 stellt bereits die (zeitweise!) Erfassung von EC-Kartenumsätzen im Kassenbuch einen formellen Mangel des Kassenbuches dar, so daß beim Hinzutreten von weiteren Mängeln die Buchführung komplett verworfen werden kann! Das führt dann natürlich zu Hinzu-Schätzungen bei den Umsätzen mit Auswirkungen auf Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuern sowie möglicherweise zu Sanktionen wie Buß- oder Ordnungsgeldern. Begründung dafür ist, daß der Bargeldbestand in der Kasse jederzeit mit dem Bestand gemäß Kassenbuch (Kassensturzfähigkeit) übereinstimmen muß. Und das ist bei der Erfassung des (unbaren) EC-Umsatzes eben nicht gegeben.